Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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1. Staatspolitik und Rechtsordnung
90.273 |
Parlamentarische Initiative
(Bonny). |
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Rechtsschutz der Betroffenen
im Puk-Verfahren |
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Initiative parlementaire
(Bonny). |
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Procédure Cep. Protection
juridique des intéressés |
Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates:
25.08.1994 (BBl 1995 I, 1120 / FF 1995 I, 1098)
Stellungnahme des Bundesrates vom 26. April 1995 (BBl III,
367 / FF III, 355)
Ausgangslage
Die am 14. Dezember 1990 eingereichte Initiative verlangt
eine Präzisierung und Verbesserung des Rechtsschutzes der Betroffenen im Verfahren
parlamentarischer Untersuchungskommissionen. Nachdem der Nationalrat am 19. Juni 1992
beschlossen hatte, der Initiative Folge zu geben, arbeitete die Staatspolitische
Kommission eine entsprechende Vorlage aus.
Das Geschäftsverkehrsgesetz soll durch die folgenden
Bestimmungen ergänzt werden:
- Verpflichtung der Puk, Personen über ihre Eigenschaft als
unmittelbar Betroffene unverzüglich und formell zu informieren;
- Auskunftspersonen sind auf ihr Aussageverweigerungsrecht
aufmerksam zu machen;
- Gewährung des Rechts, einen Anwalt beizuziehen;
- Unterbreitung allfälliger Vorwürfe im Wortlaut des
Berichtsentwurfs;
- Gewährung einer angemessenen Frist, um sich gegen die
Untersuchungsergebnisse wirksam verteidigen zu können;
- sinngemässe Wiedergabe der mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahmen der Betroffenen im Bericht.
Die Kommission stimmte im weiteren auch einem Antrag des
Bundesrates zu. Danach bezeichnet der Bundesrat ein Mitglied des Kollegiums als seinen
Vertreter gegenüber den Untersuchungskommissionen. Der Vertreter kann seinerseits für
die Teilnahme an Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson
bestimmen.
Verhandlungen
NR |
05.10.1995 |
AB 1995, 2117 |
Der Nationalrat stimmte der Vorlage zu. Bei den
Bestimmungen über den Beizug eines Anwaltes obsiegte ein Minderheitsantrag, der die
Rechte und Möglichkeiten des Anwaltes vergrösserte.
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